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Personaldienst
Anstellung
Für eine Anstellung muss beim Kirchenrat die Wahlfähigkeit der betreffenden Person beantragt werden. Es wird in jedem Fall ein Strafregisterauszug verlangt. Damit der Kirchenrat die Wählbarkeit für Pfarrpersonen, soziale und diakonische Mitarbeitende, Religionslehrpersonen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker erteilen kann, sind einem Gesuch auf Wählbarkeit der Lebenslauf, Diplome sowie ein Privat- und Sonderprivatauszug beizulegen.
Lohn
Die Kanzlei legt aufgrund des jeweiligen Portfolios das entsprechende Lohnniveau fest. Das gilt für alle Mitarbeitenden in den Berufsgruppen Pfarramt, soziale und diakonische Dienste, Religionsunterricht, Kirchenmusik. Dabei orientiert sich die St.Galler Kirche an den Lohnklassen des Kantons.
Aus- und Weiterbildungen, Urlaub, Supervision
Die Kanzlei ist Anlaufstelle für Fragen rund um Weiterbildungen, Langzeitweiterbildungen, Studien- und Bildungsurlaube sowie für Supervisionen oder ähnliche Beratungsangebote.
- 68-11Dienst- und Besoldungsverordnung für die kantonalkirchlichen Angestellten (DBO) (125,2 KB)
- 68-13Weisungen für Spesenvergütungen (17,0 KB)
- 68-50.011. Nachtrag zu den Honorarrichtlinien für Arbeitsstellen (52,8 KB)
- 68-50Honorarrichtlinien für Arbeitsstellen auf den Gebieten Aus- und Weiterbildung, Kursleitung, Experten-, Beratungs- und Projektarbeit (77,2 KB)