Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen

«Willkommen, unsere Türen sind offen». Dies gilt für fast alle reformierten Kirchen im Kanton St.Gallen. Gleiches gilt auch, wenn Sie ein Anliegen an uns haben. Wenden Sie sich an Ihre Kirchgemeinde.

Oder Sie setzen sich direkt mit der Kantonalkirche, also der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, in Verbindung. Sie finden uns am Oberen Graben 31 in 9000 St.Gallen. Erreichbar sind wir in der Regel werktags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr unter 071 227 05 00 oder per Mail unter info@ref-sg.ch.

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Totalrevision Kirchenverfassung

Damit die St.Galler Kirche in guter Verfassung bleibt, braucht sie eine neue Verfassung.

 

Die Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen stammt aus dem Jahr 1974. Über fünfzig Jahre alt ist sie also. In dieser Zeit hat sich viel verändert, gesellschaftlich und kirchlich. Darum ist es höchste Zeit, die Verfassung grundlegend zu überarbeiten.
Sicher ist, die Botschaft bleibt. Die Verkündigung des Evangeliums steht im Zentrum einer Kirche, die in Wort und Tat aktiv ist und dadurch in der Gesellschaft relevant. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, ist über die zeitgemässe Umsetzung nachzudenken; in welcher Organisation, in welchen Strukturen und Prozessen. Dabei leitet uns der Slogan der St.Galler Kirche ‹nahe bei Gott – nahe bei den Menschen›.

 

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Projektleitung Neue Kirchenverfassung

«Ich glaube, dass wir nicht ‹ärmer, älter und kleiner werden› sondern ‹kleiner, klarer und kostbarer›.»

Martin Schmidt ist Theologe und Religionspädagoge. Seit März 2014 ist er Kirchenratspräsident der St.Galler Kirche mit dem Ressort «Theologie, Pastorales und Musik», nachdem er zuvor 12 Jahre im Kirchenrat mit dem Ressort «Religionsunterricht/Schulische Bildung» betraut war. Er war von 1991 an 20 Jahre im Gemeindepfarramt in den Kirchgemeinden Sevelen und Berneck-Au-Heerbrugg tätig, das er sich jeweils mit seiner Frau geteilt hat. Danach war er von 2009 bis 2014 Dozent und Titularprofessor an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen. Er ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern.
Da ihm die kirchenpolitische Vernetzung ein Anliegen ist, engagiert er sich in verschiedenen Kommissionen, Beiräten und Patronatskomitees, um die Anliegen einer mittelgrossen Kantonalkirche einzubringen. Er ist Präsident der Schweizerischen Liturgie- und Gesangbuchkonferenz (LGBK), Delegierter in der EKS und der Deutschschweizer Kirchenkommission KIKO, sowie Mitglied des Büros des Konkordates und des Schweizerischen Weiterbildungsrates.

Roland Plattner koordiniert auf Mandatsbasis das Projekt der Verfassungsreform. Roland Plattner ist promovierter Jurist und hat als Kirchenschreiber der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basellandschaft die dortige Verfassungsreform begleitet.

Kai Kellenberger ist Kirchenschreiberin.

Annina Frei führt während der Verfassungsrevision die Assistenz des Projektes.

FAQ - oder, was ich schon immer wissen wollte

Warum soll die Kirchenverfassung vom 13. Januar 1974 einer Totalrevision unterzogen werden?

In der Kirchenverfassung, auch als ‘Grundgesetz’ bezeichneten Rechtserlass, werden grundlegende Aussagen zum Kirche sein, zur kirchlichen Organisation, ihren Strukturen und Prozessen gemacht. Dies soll im Lichte der Entwicklung überprüft und dort, wo es sich als sinnvoll erweist, in zukunftstauglicher Form neu geordnet werden.
Die Entwicklung der Kirchen in der Schweiz geht aufgrund von Megatrends insbesondere seit der Jahrtausendwende in Richtung “kleiner, älter und ärmer”. Dies ist mit ein Grund, sich mit der aus dem Jahre 1974 stammenden und folglich in die Jahre gekommenen Kirchenverfassung auseinander zu setzen.
Die Kirchenverfassungsrevision ist der richtige und auch geeignete Rahmen für eine solch grosse und umfassende Aufgabe.


Was ist eine Kirchenverfassung und was wird darin geregelt?

In ihrer Kirchenverfassung regeln die (vier) vom Kanton öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften die Grundzüge ihrer Organisation. Dazu gehören nach allgemeinem Verständnis neben den organisatorischen Grundlagen insbesondere grundsätzliche Aussagen zum Kirche Sein, zu den Strukturen und Prozessen. Eine Verfassung ist mit Vorteil zukunftsoffen sowie ‘so kurz und offen wie möglich und so ausführlich wie nötig’.

Die heutige Kirchenverfassung besteht aus den folgenden Teilen:

Präambel: 1. Kor. 3,11
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Bekenntnis, Auftrag, Volkskirche
Zweiter Teil: die Kirchgemeinden; Aufgaben, Bestand und Organisation, Kirchgemeindeversammlung, Kirchenvorsteherschaft, GPK
Dritter Teil: Dienste und Ämter
Vierter Teil: Kirchenbezirke
Fünfter Teil: Die Kantonalkirche; Aufgaben und Mittel, Evangelisch-reformierte Aktiv-bürgerschaft, Synode, Kirchenrat
Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche
Siebter Teil: Schlussbestimmungen


Welche Bedeutung hat eine Kirchenverfassung bzw. was kann sie leisten?

Eine Verfassung als höchster Erlass einer öffentlich-rechtlichen Organisation kann nicht mehr leisten als das, was das verfassungsgebende Organ (konkret die Synode bzw. letztlich die Aktivbürgerschaft) als grundlegend wichtig erachten und darin auch aufzunehmen bereit sind.
Um dies herauszufinden und auf Basis des IST ein neues SOLL festzulegen, ist es entscheidend, einen breit abgestützten, zukunftsoffenen, umsichtig und mit Wertschätzung für das historisch Gewachsene gestalteten Prozess der Verfassungsrevision zu führen.
Unter dieser Prämisse kann eine Kirchenverfassung im Rahmen der Vorgaben übergeordneten Rechts (Artikel 109 – 111 der Kantonsverfassung sowie Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften) fast ‘alles’. Die Kirchen verfügen auf der Grundlage ihres Selbstverständnisses über einen sehr hohen Grad an Autonomie.