Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen

«Willkommen, unsere Türen sind offen». Dies gilt für fast alle reformierten Kirchen im Kanton St.Gallen. Gleiches gilt auch, wenn Sie ein Anliegen an uns haben. Wenden Sie sich an Ihre Kirchgemeinde.

Oder Sie setzen sich direkt mit der Kantonalkirche, also der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, in Verbindung. Sie finden uns am Oberen Graben 31 in 9000 St.Gallen. Erreichbar sind wir in der Regel werktags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr unter 071 227 05 00 oder per Mail unter info@ref-sg.ch.

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Ausgangslage und Ziele

Ausgangslage

Startpunkt zur neuen Kirchenverfassung ist die bisherige Verfassung aus dem Jahr 1974. Diese finden Sie hier.

Der Anstoss zur Totalrevision kam aus der Synode, dem Kirchenparlament der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen. Durch Vorstösse und Berichte lancierte das Parlament den Prozess. Im Sommer 2025 bewilligte die Synode schliesslich das Prozessdesign samt Budget zur Revision. Einzelheiten zum Weg hin zum Entscheid, die Kirchenverfassung zu überarbeiten, finden sie in der Synodalvorlage.

Ziele

Das grundsätzliche Ziel ist selbstverständlich, die aus dem Jahre 1974 stammende Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen zu ersetzen.

Das Ziel ist erreicht, wenn ...

  • ein Prozess der neuen Kirchenverfassung  vorangegangen ist, in dem um die Kirche und ihre Zukunft intensiv gerungen wurde
  • die Synode - als Auftraggeberin - die Verfassung beschliesst
  • der Grosse Rat des Kantons St.Gallen die Rechtmässigkeit der Verfassung bestätigt
  • die Stimmbürgerinnen und -bürger der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen die Verfassung an der Urne annehmen
  • der Prozess bis im Jahr 2028 abgeschlossen ist.


Im Prozess hin zur neuen Verfassung ist zu beachten ...

  • dass Erkenntnisse, die während des Prozesses gewonnen werden und über die Konsens besteht, nicht bis 2028 auf ihre Realisierung warten sollen, sofern eine vorzeitige Umsetzung mit der aktuell geltenden Verfassung vereinbar ist.
  • dass es erwünscht ist, mit dem Revisionsvorhaben einen Energieschub zu den vielen bereits im Gang befindlichen Projekten in den Kirchgemeinden und der Kantonalkirche zu bewirken.
  • dass alle mit eingeschlossen sind.

Ist die neue Kirchenverfassung in Kraft, geht die Arbeit weiter. Nach der Verfassungsrevision folgt die Revision derjenigen Rechtserlasse, die einer Anpassung bedürfen. Und insgesamt gilt: ‘Ecclesia reformata semper reformanda.’ Wir leben in einer Kirche, die stets zu erneuern ist.