User heute: 74 Seit 2.4.06: 1247539 User online: 7 Statistik
Austritt aus der Kirche
Was müssen Sie beachten, wenn Sie aus
der Evang.-ref. Kirche austreten wollen?
Das Vorgehen bei einem Kirchenaustritt wird
in Art. 24 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche
des Kantons St. Gallen geregelt:
"Wer aus der evangelisch-reformierten
Kirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung mit
amtlich beglaubigter Unterschrift bei der Kirchenvorsteherschaft
der Wohngemeinde einzureichen. Ein Pfarrer oder ein Mitglied der
Kirchenvorsteherschaft sucht mit dem Austretenden Rücksprache
zu nehmen. Der Austretende hat die Kirchensteuer bis zum Ende des
Monates zu entrichten, in welchem er den Austritt ordnungsgemäss
erklärt hat."